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Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen „Pasinger Mariensäule e. V. „.

Er hat seinen Sitz in München.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.



§ 2 Zweck des Vereins:

Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, insbesondere der Erhaltung der Marienstatue, die der Verein im Jahre 1980 auf dem Pasinger Marienplatz wieder aufgestellt hat.



§ 3 Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Zuschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und Teile desselben.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.



§ 4 Organe:

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium



§ 5 Mitgliedschaft:

Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder und alle weiteren, die als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

Außerordentliche Mitglieder (Förderer) können alle juristischen und natürlichen Personen sein, die den Vereinszweck fördern.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt worden sind.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf Grund eines schriftlich gestellten Aufnahmeantrages.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.



§ 6 Mitgliedschaft, Beendigung:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluß.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muß ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen; die zweite muß die Androhung der Streichung und eine Zahlungsfrist von mindestens 4 Wochen ab Absendungstag der Mahnung enthalten.

Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein wird vom Vorstand ausgesprochen, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, das Mitglied insbesondere wiederholt vorsätzlich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen hat. Der Ausgeschlossene kann binnen einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe des Ausschlusses mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand des Vereins die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.



§ 7 Mitgliederrechte:

Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Antrags-, Aussprache- und Stimmrecht.

Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Antrags- und Aussprache-, aber ohne Stimmrecht.

Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt in gleicher Weise wie die außerordentliche Mitgliedschaft. Ehrenmitgliedschaft und übrige Mitgliedschaften schließen einander nicht aus.




§ 8 Mitgliederversammlung:

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel des Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

Der Mitgliederversammlung obliegen u. a. folgende Aufgaben:

die Wahl des Vorstandesdie Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastungdie Beschlußfassung über Satzungsänderungendie Beschlußfassung über alle sonstigen vom Vorstand oder von Mitgliedern unterbreiteten Anträgedie Beschlußfassung über die Auflösung des Vereinsdie Ernennung von Ehrenmitgliederndie Festsetzung des Mitgliederbeitrages

§ 9 Einladung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe der Einladung zur Post.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

Ein Mitglied kann durch ein anderes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Kein Mitglied kann mehr als drei Mitglieder vertreten. Ordentliche Mitglieder können nur durch andere ordentliche Mitglieder vertreten werden.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann mit einer Frist von zwei Wochen zu einer weiteren Versammlung eingeladen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitglieder gefaßt, soweit das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder notwendig.



§ 11 Ehrenmitgliedschaft:

Der Beschluss zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.



§ 12 Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie bis zu zwei Beisitzern.

Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist und alle Beschlüsse des Vorstandes zu enthalten hat.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch einen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsperiode beginnt mit der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt ist und endet mit der Mitgliederversammlung, in der der Nachfolger gewählt wird. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.



§ 13 Aufgaben des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungdie Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungendie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlussesdie Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliederndie Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
Den Vorsitz in den Sitzungen der Vorstandschaft führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

Die Sitzungen finden, wenn nicht das Interesse des Vereins anderes erfordert, wenigstens viermal im Jahr statt.

Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen nach Möglichkeit schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von einer Woche einzuladen.



§ 14 Kuratorium:

Das Kuratorium besteht aus namhaften Persönlichkeiten aus dem kirchlichen, politischen und kulturellen Leben der Stadt München. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Das Kuratorium besteht aus höchstens 15 Personen. Es wählt selbständig seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Es gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

Der Rat des Kuratoriums soll in allen wesentlichen Angelegenheiten eingeholt werden. Kuratoriumsmitglieder haben jederzeit Zutritt zu allen Mitgliederversammlungen. Der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Vertreter sind über die in diesen Gremien gefaßten Beschlüsse schriftlich zu informieren.



§ 15 Geschäftsjahr:Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 16 Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Dritteln Mehrheit aller ordentlicher Mitglieder und mit Zustimmung des Kuratoriums beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ohne Begründung eines neuen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an

die Kirchenstiftung der Pfarrei Maria Schutz in München-Pasing,
die es unmittelbar, ausschließlich und selbstlos für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Sonderheit zur Erhaltung der Mariensäule und anderer kirchlicher Kunstgegenstände im Gebiet des Stadtteiles Pasing zu verwenden hat.



Fassung vom 14.06.2007